Vorstand

Ankündigung Satzungsänderung

Liebe Vereinsmitglieder,

gemäß unserer Tagesordnung der Mitgliederversammlung am 17. Juni 2016 ist unter TOP 6 eine Satzungsänderung vorgesehen.

Gemäß Vorgaben des Vereinsregisters sowie unserer Satzung muss eine Satzungsänderung den Vereinsmitgliedern zur Einsicht schriftlich vorgelegt werden. Daher vorab die vorgesehene Satzungsänderung zur Einsicht.

Anlage zur Mitgliederversammlung SC 1910 Großrosseln vom 17. Juni 2016

TOP 6, Satzungsänderung

Zur Abstimmung gestellt werden folgende Punkte in der Satzung des SC 1910 Großrosseln e.V.

Aktueller Wortlaut § 2, Abs.5:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Großrosseln zu, für die aber bestimmt wird, das das Vermögen zum Ausbau von Sportstätten oder Kindergärten verwandt wird.

Neuer Wortlaut § 2, Abs.5: nach Mehrheitsbeschluss:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Großrosseln zu, für die aber bestimmt wird, das das Vermögen nur zum Ausbau von Sportstätten oder Kindergärten im Ortsteil Großrosseln verwandt wird

Aktueller Wortlaut § 9, Abs.1:

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festzulegenden Tagesordnung einberufen. Hierzu ist eine öffentliche Einladung (z.B. in einer Tageszeitung oder in einem Mitteilungs-/Nachrichtenblatt) ausreichend.

Neuer Wortlaut § 9, Abs.1: nach Mehrheitsbeschluss:

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festzulegenden Tagesordnung einberufen. Hierzu ist eine öffentliche Einladung (z.B. in einer Tageszeitung oder in einem Mitteilungs-/Nachrichtenblatt) ausreichend.

Aktueller Wortlaut § 11, Abs.1:

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Neuer Wortlaut § 11, Abs.1: nach Mehrheitsbeschluss:

Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden geleitet.

Aktueller Wortlaut § 12, Abs.2 und 3:

Der „Geschäftsführende Vorstand“ des Vereins im Sinne von $26 BGB besteht dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden (alternativ den beiden 2. Vorsitzenden)
Kassierer
Geschäftsführer
Spielausschussvorsitzenden
Jugendleiter

3. Zum Bereich „Erweiterter Vorstand gehört der Präsident. Darüber hinaus steht es der Mitgliederversammlung frei, weitere Vereinsmitglieder in unbestimmter Anzahl in den „Erweiterten Vorstand“ zu berufen. Hierbei können diese entweder

einem konkreten Tätigkeitsfeld (Beispiel: 2. Kassierer) zugeordnet oder
als Beisitzer ohne präzisierten Aufgabenbereich berufen
werden

Neuer Wortlaut § 12, Abs.2 und 3: nach Mehrheitsbeschluss:

Der „Geschäftsführende Vorstand“ des Vereins im Sinne von $26 BGB besteht aus:

dem Präsidenten
den beiden gleichberechtigen Vorsitzenden
dem Leiter Finanzen/Steuern/Clubheim
dem Geschäftsführer

3. Darüber hinaus steht es der Mitgliederversammlung frei, weitere Vereinsmitglieder in unbestimmter Anzahl in den „Erweiterten Vorstand“ zu berufen. Hierbei können diese entweder

einem konkreten Tätigkeitsfeld (Beispiel: Beisitzer Sportanlagen/Logistik) zugeordnet oder
als Beisitzer ohne präzisierten Aufgabenbereich berufen

werden.

Aktueller Wortlaut § 12, Abs.4

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Neuer Wortlaut § 12, Abs.4

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden, vertreten.

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